Merkblatt für die Schifffahrt

Rheinpatentverordnung
Binnenschifferpatentverordnung

Bundesministerium für Verkehr

Stand: 1. August 2000


Rheinpatentverordnung*

Binnenschifferpatentverordnung**

Beide Verordnungen sind am 1. Januar 1998 in Kraft getreten. Sie reformieren die Vorschriften über Befähigungszeugnisse in der Rhein- und übrigen Binnenschifffahrt.

Die Rheinpatentverordnung revidiert die bisherige Rheinschifferpatentverordnung. Sie berücksichtigt die Erkenntnisse und Erfahrungen der Prüfungs- und Verwaltungsbehörden, der Schifffahrt, aber auch der Verkehrsmedizin, wobei Sicherheitserwägungen einen besonders hohen Stellenwert hatten.

Die Binnenschifferpatentverordnung dient in wesentlichen Teilen der Umsetzung der die Berufsschifffahrt betreffenden EG-Richtlinien 91/672 und 96/50. Zugleich erfolgt im Interesse der Schifffahrt, der Verwaltungs- und Kontrollbehörden eine Anpassung an die Rheinpatentverordnung zur Vermeidung unterschiedlicher Vorschriftensysteme. Dabei wird die bisher geltende Verordnung, soweit nötig, bereinigt und rechtssystematisch aufgearbeitet. Elemente, die sich bewährt haben, bleiben erhalten. Sie wurde zum 11. Mai 2000 aufgrund erster Erfahrungen geändert, insb. noch stärker als bisher an die Rheinpatentverordnung angelehnt.

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* Anlage zu der Verordnung vom 15. Dez. 1997, BGBl. II S. 2174, geändert BGBl. 2000 II S. 568
** vom 15. Dez. 1997, BGBl. I S. 3066, geändert BGBl. 2000 I S. 644

Was ist neu?

Rhein

übrige Wasserstraßen

räumlicher Anwendungsbereich

Ausdehnung auf den niederländischen Rhein

Einteilung in Zonen (= Binnenschiffsuntersuchungs-Ordnung)

Zonen 3 und 4: Binnenschifffahrtsstraßen

Zonen 1 und 2: Seeschifffahrtsstraßen "bis zur Grenze der Seefahrt"

sachlicher Anwendungsbereich

alle Fahrzeuge

alle Fahrzeuge mit Ausnahme der Sportfahrzeuge von weniger als 15 m Länge

Unterscheidungskriterium für Befähigungszeugnisse

Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet

Befähigungszeugnis gilt für

 

Zone 1 und 2

Zone 3 und 4

alle Fahrzeuge *)

Großes Patent

Schifferpatent A ("Euro-Patent") und Großes Patent

Schifferpatente A, B ("Euro-Patente") und Großes Patent

Fahrzeuge von weniger als 35 m Länge (nicht Schub- und Schleppboote, nicht zum Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen) und Fahrzeuge, die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern

Kleines Patent

Schifferpatent C1

Schifferpatente C1, C2 und Kleines Patent

Sportfahrzeuge bis zu 25 m Länge

Sportpatent

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Sportschifferzeugnis E und Sportpatent

Kanalpenichen, jedoch nur zwischen Basel und den Schleusen Iffezheim

Kanalpenichenpatent

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Behördenfahrzeuge (nur Rhein), Feuerlöschboote, Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes

Behördenpatent

Feuerlöschbootpatent D1

Feuerlöschbootpatente D1 und D2

Fähren

die im Fährführerschein eingetragene Fährstrecke

für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m (nicht: Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote) genügen statt dessen:

andere Befähigungszeugnisse, die den nationalen Vorschriften einem der Rheinuferstaaten oder Belgiens für Binnengewässer entsprechen

Qualifikation als Matrose oder Schiffsmechaniker, Sportbootführerschein-See, für eine Strecke dieser Zonen geltender Fährführerschein

Qualifikation als Matrose, Sportbootführerschein-Binnen, für eine Strecke dieser Zonen geltender Fährführerschein

Streckenkenntnis

nicht zwischen Basel und den Schleusen Iffezheim, wenn ein Rheinpatent vorhanden ist, und nicht auf dem niederländischen Rhein

nur Elbe von Schöna bis zur oberen Grenze des Hamburger Hafens, Oberweser, Donau von Vilshofen bis Straubing, Untere Havel-Wasserstraße von Plaue bis Havelberg, Oder von Ratzdorf bis Widochowa, Saale von der Mündung in die Elbe bis Bernburg

16 (Oberelbe 12) Streckenfahrten innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrags, davon mindestents drei in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre; beim Sportpatent/Sportschifferzeugnis E genügen statt dessen je 4 Streckenfahrten in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrags im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung

Fahrzeiten

Großes Patent, Schifferpatente A und B: 4 Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft, davon an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschifffahrt mindestens 2 Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart; praktische Ausbildungzeiten bis zu 2 und Seefahrtszeiten bis zu 1 Jahr werden auf die Fahrzeit als Decksmann angerechnet

Kleines Patent, Schifferpatente C1 und C2: 1 Jahr Fahrzeit an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschifffahrt als Matrose oder Matrosen-Motorwart

Berechnung im vereinfachten Verfahren: gerechnet werden nur echte Fahrtage; 180 Tage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

 

Nachweis der Zuverlässigkeit

Strafregisterauszug oder andere gleichwertige Urkunde (Führungszeugnis Belegart O)

Nachweis der Tauglichkeit

ärztliches Zeugnis nach Anlage B2 RheinPatV, ausgestellt durch einen Arzt eines arbeitsmedizinischen Dienstes oder eines entsprechenden Artzes eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens

Nachweis der Fahrzeiten und Streckenfahrten

Schifferdienstbuch; Seefahrtszeiten durch Seefahrtbuch; andere amtliche Urkunde nur, wenn der Bewerber aufgrund anderer Vorschriften ein Schifferdienstbuch nicht besitzen muss.

Prüfung

  • nach modernem Programm, wobei wegen nachgewiesener langer qualifizierter Fahrzeit bei Großem und Kleinem Patent sowie Schifferpatenten A, B, C1 und C2 eine praktische Prüfung nicht erforderlich ist
  • Sportpatent, Sportschifferzeugnis E: Befreiung von der praktischen Prüfung für Inhaber von Sportbootführerscheinen.
  • Mit zahlreichen Möglichkeiten, durch andere Prüfungen erworbene Befähigungen anzuerkennen.

Wiederholungsuntersuchungen

für alle Patentinhaber mit dem 50., 55., 60. und 65. Lebensjahr, danach jährlich

Ruhen der Erlaubnis

wurde als das zur Entziehung verhältnismäßig mildere Mittel geschaffen und wirkt wie ein befristetes Fahrverbot. Ein Fahrverbot besteht automatisch, wenn und solange eine Wiederholungsuntersuchung nicht durchgeführt wird und der Tauglichkeitsnachweis nicht geführt ist.

Entziehung

Ein Patent muss entzogen werden, wenn nachträglich die Tauglichkeit oder die Zuverlässigkeit wegfällt.

Ein Patent kann entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt Auflagen nicht nachkommt.

Sicherstellung

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften, die ein "Fahrverbot" oder gar eine Entziehung zur Folge haben, kann das Befähigungszeugnis sofort vor Ort sichergestellt werden.

Dokument

Patente werden im Scheckkartenformat ausgestellt.

Übergangsvorschriften

Nach den bisherigen Vorschriften erteilte Patente gelten weiter:

alt (Rhein)

neu (Rhein)

alt (übrige Wasserstraßen)

neu (übrige Wasserstraßen)

Rheinschifferpatent

Großes Patent

Schifferpatent mit wenigstens einer Seeschifffahrtsstraße

Schifferpatent

Schifferpatent A

Schifferpatent B

Kleines Patent

Kleines Patent

Schifferausweis mit wenigstens einer Seeschifffahrtsstraße

Schifferausweis

Schifferpatent C1

Schifferpatent C2

Penichenpatent

Kanalpenichenpatent

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Polizeibootpatent

Behördenpatent

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Zollbootpatent

Behördenpatent

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Feuerlöschbootpatent

Behördenpatent

Feuerlöschbootpatent mit wenigstens einer Seeschifffahrtsstraße

Feuerlöschbootpatent

Feuerlöschbootpatent D1

Feuerlöschbootpatent D2

Sportschifferpatent

Sportpatent

Sportschifferzeugnis

Sportschifferzeugnis E

Fährführerschein

Fährführerschein F

Fährführerschein

Fährführerschein F

Sie können auf Antrag umgetauscht werden; die Pflicht dazu besteht jedoch nicht. Allerdings gelten auch die Vorschriften über Wiederholungsuntersuchungen für Inhaber alter Patente (wobei die bisherigen Tauglichkeitsanforderungen zugrunde zu legen sind). In diesen Fällen wird bei der ersten Wiederholungsuntersuchung ein Patent nach neuem Muster ausgestellt.

Fahrzeiten und Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet wurden, werden nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften angerechnet.

Wer vor dem 1. Januar 2002 nachweist, dass er vor dem 1. Januar 1998 ein Sportfahrzeug mit einer Länge von mehr als 15 m geführt hat, erhält auf Antrag ein Sportpatent ohne Prüfung, das auf das Führen von Sportfahrzeugen mit einer Wasserverdrängung bis 15 m³ begrent wird. Im Rahmen der genannten Übergangsvorschrift wird ein "beschränktes Sportpatent" ausgestellt. Für den Nachweis genügt eine Bescheinigung eines einem anerkannten Wassersportverband angehörenden Wassersportvereins. Dies gilt entsprechend auch für andere Fahrzeuge. Antragsteller erhalten dann ein beschränktes "Kleines Patent". Diese Regelung gilt ab 1. Januar 2001.

Für Wasserstraßen außerhalb des Rheins gelten die bis zum 31. Dezember 1997 erteilten Sportbootführerscheine-Binnen mit den bisherigen Berechtigungen weiter. Für die Fahrt auf dem Rhein ist für Fahrzeuge mit einer Länge von 15 m oder mehr in jedem Falle ein Rheinpatent erforderlich.

Herausgeber:

Bundesministerium für Verkehr
Referat LS 26
Robert-Schumann-Platz 1

D-53175 Bonn


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